Mit der Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes (UrhG) begann die Musikindustrie, vertreten durch die Münchner Kanzlei Waldorf, eine beispiellose Abmahnwelle, die sich gegen tausende von Privatpersonen und privaten Website-Betreiber richtete. Die Kanzlei Waldorf vertritt acht Unternehmen, der Streitwert erhöht sich also um den Faktor acht. Diese Mandanten sind:
1. BMG Records GmbH,
2. BMG Berlin Musik GmbH,
3. Edel Records GmbH,
4. Edel Media & Entertainment GmbH & Co. KG,
5. EMI Music Germany GmbH & Co. KG,
6. Sony Music Entertainment (Germany) GmbH & Co. KG,
7. Universal Music GmbH und
8. Warner Music Group Germany Holding GmbH.
Das Kefk Network wurde beispielsweise abgemahnt mit dem Vorwurf des Nichtverhinderns des Setzens eines Hyperlinks durch einen Dritten in einer Linkliste unseres Portalsystems. Der Vorwurf lautet, der im Jahr 2002 von einem Benutzer angebrachte Hyperlink zeige auf die Startseite einer externen Website, über die Inhalte abrufbar seien, die nach der Novellierung des Urheberrechts vom September 2003 unzulässig geworden seien.
Bei den angeblich unzulässigen externen Inhalten soll es sich um so genannte »Umgehungsvorrichtungen« handeln, deren Verbreitung durch den neuen § 95 a UrhG verboten ist. Beweise dafür, dass es bei den strittigen Programmen tatsächlich um »Umgehungsvorrichtungen« im Sinne des § 95 a Abs. 2 UrhG handelt, wurden bisher seitens der Kanzlei Waldorf jedoch nicht vorgelegt.
Nun geht es in unserem Fall jedoch weder um das Inverkehrbringen noch um die Verbreitung von Umgehungsvorrichtungen, sondern allenfalls um eine sonstige Zugänglichmachung. Das Nichtverhindern des Setzens von Hyperlinks auf die Startseiten externer Websites durch einen Dritten wird durch die Kanzlei Waldorf dennoch als »Verbreitung« im Sinne des § 95 a UrhG Abs. 3 betrachtet.
Argumentativ führen die Waldorfer eine Zueigenmachung der Inhalte der Verweisziele an, da ich das Setzen der Hyperlinks durch einen Dritten nicht verhindert habe. Im Sinne einer »Internet-Verkehrssicherungspflicht« (OLG München) müsse ich die Prüfung für die Verweisziele sämtlicher Hyperlinks durchführen, sowohl zum Zeitpunkt des Setzens des Hyperlinks als auch bis in alle Ewigkeit.
Mittlerweile ist klar, dass es sich um eine neue Welle von Massenabmahnungen handelt, da auch andere Websites mit identisch formulierten, extrem kurzfristig terminierten Abmahnschreiben und hohen Streitwerten zwischen 10.000 und 250.000 Euro sowie so genannten »Auslagenpauschalen« von bis zu rund 7.000 Euro konfrontiert sind.
Natürlich geht es hier auch um das »Abkassieren« dieser hohen Abmahngebühren, wenn auch nach meiner Einschätzung die eigentlichen Motive in anderen Bereichen zu suchen sind als bei Waldorfs schillernden Kollegen und früheren Abmahnwellen.
Das erklärte Bestreben, die »Angebote von Umgehungsvorrichtungen« sollten aus dem Netz verbannt zu werden, dürfte lediglich Vorwandfunktion erfüllen; um dieses Ziel zu erreichen hätte es vollkommen ausgereicht, die betreffenden Webmaster über die angebliche Urheberrechtsverletzung zu informieren und anschließend nur den widerspenstigen Rest tatsächlich mit der Abmahnkeule anzugehen.
Im Schreiben vom 25. Oktober 2004 setzte die Kanzlei Waldorf eine Frist zur Begleichung der so genannten »Honorarrechnung« über EUR 3.980,00 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem RVG-Vergütungsverzeichnis (VV), die sich folgendermaßen zusammensetzt:
1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG (EUR 1.560,00)
[Anmerkung: Die Spannweite der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG liegt zwischen 0,5 und 2,5; »Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war«, vgl. Vergütungsverzeichnis zum RVG]
2,0 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG (EUR 2.400,00)
[Anmerkung: »Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3. [...] Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen«, vgl. Vergütungsverzeichnis zum RVG]
Post-/Telekomentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG (EUR 20,00)
[Anmerkung: »Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 20 % der
Gebühren – höchstens 20,00 EUR«, vgl. Vergütungsverzeichnis zum RVG]
Die Kanzlei Waldorf hat die Spannweite der möglichen Abmahngebühren also in allen Rechnungspositionen maximal ausgereizt; auch dies dürfte ein weiteres Indiz für den Gebührenerzielungszweck der Serienabmahnungen darstellen. Der Drohbrief schließt zur weiteren Erhöhung des Druckes auf den Abgemahnten mit der Klausel: »Sollte die oben genannte Frist ergebnislos vertreichen, werden wir unseren Mandantschaften zu empfehlen haben, sämtliche bestehenden Ansprüche umgehend auf gerichtlichem Wege geltend zu machen«. Welche konkreten »Ansprüche« da überhaupt bestehen sollen, wird bewusst offen gelassen.
Diese Zahlungsfrist lief am 10. November ab. M.E. sind die Vorwürfe der Kanzlei Waldorf vollkommen gegenstandslos; ich legte daher Widerspruch gegen die Kostennote ein und übermittelte zur Begründung ein ausführliches Antwortschreiben und warte nun auf eine Antwort oder Klage.
Am 7.10.2004 erreichte uns eine Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf mit dem Vorwurf der Verlinkung auf externe Websites, über die der Download angeblich illegaler Programme wie [1], [2], [3] oder [4] möglich sein soll. Während bereits diese Argumentation der Illegalität von Hyperlinks auf Hyperlinks von externen Websites abstrus ist, scheint auch die Illegalität der beanstandeten Programme keineswegs klar zu sein: vgl. hierzu beispielsweise [1] und [2]. Daneben verdichten sich auch die Indizien, dass derzeit eine neue Welle der Massenabmahnungen eingeleitet wird, da auch andere Websites mit identisch formulierten, extrem kurzfristig terminierten Abmahnschreiben und hohen Streitwerten zwischen 10.000 und 250.000 Euro sowie "Auslagenpauschalen" von bis zu rund 7.000 Euro konfrontiert sind.
Am Montag, den 18. Oktober 2004, 18 Uhr, lief die verlängerte Frist zur Unterwerfung unter die Vorwürfe der Abmahnung ab. Nach langem Abwägen und Prüfen der möglichen Konsequenzen habe ich mich schließlich zur Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung durchgerungen. Die Vorwürfe halte ich weiterhin für gegenstandslos und faktisch handelt es sich um nichts anderes als einen »Maulkorb« und eine Einschränkung der Meinungs- und Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG); ein Rechtsstreit würde mich aber schlicht ruinieren. Die Stellungnahme steht in einer anonymisierten Fassung zum Lesen und zum Download bereit.
Welche Konsequenzen die Unterlassungserklärung für das Kefk Network hat, ist im Detail noch nicht abzusehen; würde sie in der vorliegenden Fassung angenommen, müssten zumindest die Foren und themenspezifischen Wikis eingeschränkt oder abgeschaltet werden, je nachdem, was sich technisch machen lässt. Sollte die Unterlassungserklärung abgelehnt werden, wäre in Kürze eine einstweilige Verfügung zu erwarten, die eine Abschaltung des Kefk Network erzwingen würde; auch degegen könnte ich mich bei einem Streitwert von 75.000 Euro und Anwaltszwang vor dem bearbeitenden Landgericht nicht zur Wehr setzen. In der Konsequenz würde eine einstweilige Verfügung dann voraussichtlich ein faktisches Internet- und Berufsverbot für mich bedeuten.
Weiter: Abmahnung | Stellungnahme | Chronologie | Über die Kanzlei Waldorf und deren Auftraggeber.
Die Kanzlei Waldorf widerspricht meiner Stellungnahme vom 18. Oktober in einem 7-seitigem Schreiben ausführlich und in allen Punkten, erneuert die Kostennote über 3.980 Euro, nimmt die modifizierte Unterlassungserklärung jedoch erstaunlicherweise dennoch »im Auftrag unserer Mandantschaften« an.
Meine Unterlassungserklärung nach »Hamburger Brauch« ist inhaltlich und formal stark modifiziert und weicht signifikant von der ursprünglich geforderten Variante ab; sie ist also alles andere als eine »bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfung«, wie sie von Waldorf gefordert wurde (Erläuterung der Unterschiede).
Nun stellt sich die Frage, warum die Unterlassungserklärung angenommen wurde, wo sie nun explizit eine Haftung für genau den abgemahnten Sachverhalt ausschließt, die Begründung der Abmahnung jedoch aufrechterhalten und eher noch verschärft sowie gleichzeitig die Kostennote erneuert wird.
Wort des Tages: Bei Waldorf heissen Hyperlinks jetzt »Gefahrenquellen«, für die der Linksetzer (oder eben derjenige, der die Linksetzung nicht verhindert) eine »Art Internet-Verkehrssicherungspflicht« (O-Ton Kanzlei Waldorf) übernehmen müsse.
Die Abmahnung der Münchner Kanzlei Waldorf hat noch erheblich weiter reichende Folgen, als bisher angenommen; so bin ich ab sofort gezwungen, meine Administratortätigkeit in der Wikipedia bis auf weiteres niederzulegen.
Hintergrund der Abmahnung (siehe Eintrag von 7. Oktober) im Auftrag der Unternehmen BMG Records, Edel Records, EMI Music, Sony Music Entertainment, Universal Music und Warner Music Group ist eine absurd konstruierte Haftung für Hyperlinks; in meinem konkreten Fall handelt es sich um das Zulassen des Setzens von Hyperlinks in Form von Surface-Links von dieser Website auf externe Websites, über die wiederum Deep-Links erreichbar sind, die auf vorgeblich illegale Inhalte verweisen (wobei selbst die angebliche Illegalität der betreffenden Inhalte strittig ist, nach Google verweisen beispielsweise gut 300.000 andere Websites ebenfalls auf die betreffenden Inhalte); darüber hinaus wurden die betreffenden Links noch nicht einmal von mir gesetzt, sondern von einem Benutzer meines Portals im Jahr 2002 eingetragen, zu einem Zeitpunkt also, als die fraglichen Dateien noch unstrittig legal waren. Die Kanzlei Waldorf betrachtet dabei das Setzen dieser Surface-Hyperlinks ebenso als »illegale Verbreitung« wie bereits das Zulassen des Verbreitens in diesem Sinne, also das Zulassen des Setzens von Hyperlinks auf diese Inhalte irgendwo »über das Internet« (Originalformulierung aus der Unterlassungserklärung).
In der kostenpflichtigen Abmahnung des Zulassens des Setzens dieser Links auf andere Links wird die Unterzeichnung einer in der Sache extrem weitreichenden Unterlassungserklärung gefordert, die mir in der Konsequenz jegliche Tätigkeit im Internet und damit natürlich auch in der Wikipedia unmöglich machen würde. Gefordert wird effektiv eine Haftungsübernahme für jegliche Inhalte, die von Seiten, die ich bearbeite oder deren Bearbeitung ich zulasse (!), über mehrere Zwischenschritte erreichbar sind. Lasse ich beispielsweise das Setzen eines Links auf Google zu (ein Klick im Browser), sind von dort unmittelbar 300.000 als illegal deklarierte und von der Abmahnung betroffene Seiten erreichbar (ein weiterer Klick); dann würde unmittelbar die Vertragsstrafe von 10.000 Euro fällig. Als Administrator übernehme ich auch formal eine Mitverantwortung für die Handlungen Dritter in der Wikipedia; als derzeit aktivster menschlicher Benutzer kann ich auch kaum eine gewisse Funktion als »Mittäter«, »Gehilfe« oder »Anstifter« abstreiten. In diesem Sinne würde mir die Unterlassungserklärung ebenfalls sehr weitreichende und spezielle Prüfungspflichten auferlegen, die ich als normaler Mensch nicht mehr hinreichend ausfüllen könnte.
Diese Argumentation ist natürlich absurd.
Nach Beratung durch zwei unterschiedliche Rechtsanwälte ist relativ klar, dass die Argumentation der Kanzlei Waldorf in einem Gerichtsverfahren nicht tragfähig wäre; nach herrschender Rechtsmeinung habe ich weder illegale Inhalte angeboten noch meine Prüfpflichten als Websitebetreiber verletzt. Die entscheidende Frage lautet jedoch, ob ich mich gegen die gegenstandslosen Vorwürfe zur Wehr setzen kann: Der mit 75.000 Euro sehr hoch angesetzte Streitwert macht das Führen eines Prozesses, der mit Sicherheit über mehrere Instanzen gehen und Gerichtskosten in fünfstelliger Höhe verursachen würde, zu einem kaum kalkulierbaren Kostenrisiko.
Die entscheidende Frage in dieser Sache lautet daher für mich: Welchen Preis hat die Meinungsfreiheit?
Ich lasse derzeit durch einen Anwalt prüfen, welche Konsequenzen die Unterlassungserklärung für mich haben würde, ob ich tatsächlich jegliche Tätigkeiten im Internet und damit auch für die Wikipedia einstellen müsste, ober ob ein Rechtsstreit unumgänglich ist. Ich bitte daher um Verständnis, dass ich derzeit meine administrativen Aufgaben in der Wikipedia nicht wahrnehmen kann.
Als die Nazis die Kommunisten holten,
habe ich geschwiegen;
ich war ja kein Kommunist.
Als sie die Sozialdemokraten einsperrten,
habe ich geschwiegen;
ich war ja kein Sozialdemokrat.
Als sie die Gewerkschafter holten,
habe ich nicht protestiert;
ich war ja kein Gewerkschafter.
Als sie die Juden holten,
habe ich nicht protestiert;
ich war ja kein Jude.
Als sie mich holten,
gab es keinen mehr, der protestierte.
Wenn man sich durch das Verlinken automatisch den Inhalt der verlinkten Website zu Eigen macht und Hyperlinks so automatisch zu »Gefahrenquellen« werden, für die eine »Internet-Versicherungspflicht« (OLG München) zu übernehmen ist, dann sind viele lukrative Geschäftsmodelle für arbeitslose Abmahnanwälte vorstellbar. Besonders kurios werden die Anwendungsmöglichkeiten, wenn man die »Lex Waldorf« auf die reale Welt zurücküberträgt. Wir sammeln die besten Ideen in unserer Ideensammlung zur Anwendung der »Lex Waldorf«.
Auch heute berichten die Medien wieder über die Umtriebe der Kanzlei Waldorf:
Intern.de: "Unterhaltungsriesen setzen auf 'Shock and Awe'" (09. November 2004),
www.intern.de/news/6185.html (Druckversion).
Und noch ein Bericht über die Umtriebe der Kanzlei Waldorf, diesmal bei Spiegel Online:
Spiegel Online: "CD-Kopiersoftware: Wer legt sich mit der Musikindustrie an?" (11. November 2004, Netzwelt), von Holger Dambeck,
www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,327180,00.html (Druckversion).
Heute berichtet mal die Die Tageszeitung:
Die Tageszeitung: Feinde der Aufklärung. Deutsche Anwälte der Medienkonzerne verbieten einen Link zu einer Website, die ihnen nicht gefällt (taz Nr. 7514 vom 15.11.2004, Seite 14, 93 Zeilen, TAZ-Bericht, Nikolaus Hablützel),
www.taz.de/pt/2004/11/15/a0196.nf/text.ges,1.
Bundesjustizministerin Brigitte Zypries äußerte sich auf dem Symposium »Urheberrechtin der Informationsgesellschaft« zu Forderungen nach einer weiteren Verschärfung des Urheberrechts im Rahmen des so genannten »Zweiten Korbs«:
»Die meisten Menschen kopieren nun mal gerne – und das sollen sie im Prinzip auch weiter tun dürfen. [...] Meine Damen und Herren aus der Musik- und Filmindustrie, der Gesetzgeber kann Ihnen leider – oder vielleicht auch zum Glück – keine Konsumenten schaffen, die Ihren Vorstellungen entsprechen und die zu Ihren Geschäftsmodellen passen. Auch das Strafrecht ist hierfür nachweislich kein taugliches Mittel. Die Herausforderung für Sie besteht jetzt vielmehr darin, Geschäftsmodelle zu entwickeln, die zum angesprochenen Konsumentenkreis passen« (Quelle: filmecho/filmwoche, zit. in epd film 5/2005, S. 7).
Dem wäre wohl nur noch hinzuzufügen, dass man für die Entwicklung von Geschäftsmodellen eine gewisse Kreativität benötigt; eine solche geistige Leistung – das Urheberrecht spricht in diesem Zusammenhang auch von Schöpfungshöhe – scheint die führenden Vertreter mancher Branchen leider zu überfordern. Anscheinend sind von diesem Überforderungsproblem ganz besonders diejenigen Branchen betroffen, die davon leben, die geistigen Leistungen anderer – die der Urheber nämlich – kommerziell zu verwerten.
Vielleicht sollte man sich dort, in den Vorstandsetagen der betreffenden Branchen, einmal darauf besinnen, was Kreativität eigentlich bedeutet und sich um persönliche geistige Schöpfungen bemühen, statt immer nur – nicht unähnlich einem Parasiten – von den Schöpfungen anderer zu zehren. Es wäre doch zu erwarten, dass diese Chefs der so genannten kreativen Branchen wenigstens solch ein taugliches Geschäftsmodell jenseits von Abmahn-Abzockerei zu schaffen in der Lage sein sollten.
In der schriftlichen Urteilsbegründung zum Rechtsstreit von acht Unternehmen der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriften Verlag (Az. 21 O 3220/05) vertrat das Landgericht München I die Ansicht, der Verlag habe durch Setzen eines elektronischen Verweises Beihilfe zu einer unerlaubten Handlung geleistet und hafte daher als Gehilfe gemäß § 830 BGB wie der Hersteller selbst. Die weiteren Aussagen des Gerichts zum Wesen des elektronischen Verweises und zur Gewichtung der Presse- und Informationsfreiheit sind abwägend bis unentschieden; ziemlich eindeutig ist jedoch die Tendenz erkennbar, staatsbürgerliche und gemeinschaftliche Interessen den Privatinteressen der Kulturindustrie nachzuordnen.
Das Langericht äußerte sich mit dem noch nicht rechtskräftigen Urteil ausgesprochen indifferent zum Wesen des elektronischen Verweises:
Einerseits betrachtete das LG München die Anzahl der Klicks, die zum Erreichen des Software-Downloads erforderlich sind, als unmaßgeblich: Der Download der Software wäre erst mit zwei weiteren Klicks möglich, die »Entfernung« zwischen den unterschiedlichen Web-Angeboten spielt demnach wohl keine entscheidende Rolle; das Gerichte verwirft also implizit eine Unterscheidung der Wertigkeit von Surface-Links und Deep-Links.
Andererseits sah das LG München den Surface-Link als Maßnahme, die das Auffinden gegenüber der Nutzung einer Suchmaschine »um ein Vielfaches bequemer gemacht« und damit die Gefahr von Rechtsgutverletzungen erheblich erhöht habe. Demnach würde die »Nähe« der verschiedenen Websites doch wieder zum entscheidenden Faktor werden.
Auch in der Abwägung der Bedeutung der Presse- und Informationsfreiheit gegenüber privaten Interessen erreichte das Gericht keine klare Entscheidung:
Einserseits vertrat das Münchner Gericht die Auffassung, die verfassungsrechtlich garantierte Pressefreiheit (Art. 5 GG) müsse im vorliegenden Fall gegenüber den behaupteten Eigentumsinteressen der Musikindustrie zurückstehen.
Andererseits fand das Landgericht, die Art der Berichterstattung durch Heise online sei durch die Pressefreiheit gerechtfertigt und liege auch im öffentlichen Interesse; es handele sich weder um »Werbung im Hinblick auf den Verkauf« verbotener Vorrichtungen, noch um eine Anleitung zur Umgehung technisch wirksamer Maßnahmen im Sinne des § 95a UrhG. Die von den Klägern geforderte Beschränkung der Berichterstattung dahingehend, dass weder Produktnamen noch Hersteller oder die von dem Produkt betroffenen Kopierschutzsysteme genannt werden dürften, würde zu weit in die Berichterstattungsfreiheit der Presse eingreifen. Medien dürften demnach in einer eher vagen Form über Vorgänge berichten, könnten dabei jedoch nicht allzu konkret werden und – das ist wohl der Knackpunkt – dürften keine präzise nachvollziehbaren Quellen angeben.
Das Münchner Landgericht greift in der Urteilsbegründung leider vollkommen unreflektiert die unbewiesene und wohl auch unbeweisbare PR-Aussage der Kulturindustrie auf, die »ganz erheblichen Gewinnausfälle« der Musikindustrie stünden in einem Zusammenhang mit dem Umgehungsvorrichtungen des Kopierschutzknackers AnyDVD. Glaubt man den Angaben des inkriminierten Heise-Artikels, dann besteht die spezielle Leistung von AnyDVD darin, »Sonys DVD-Kopiersperre ARccOS« und den »koreanische DVD-Kopierschutz Settec Alpha-DVD« aushebeln zu können, also das Duplizieren kopiergeschützte Filme (Filme!) auf DVD wie Gothika und The Forgotten zu ermöglichen.
Die angeblichen »Umsatzausfälle« der Musikindustrie (Musik!) werden jedoch im Bereich der Audio-CD (CD-DA) und der beim Kunden verhassten Un-CD verzeichnet, eben nicht bei Video-DVD oder gar Audio-DVD. Das LG München sitzt also einer in alter Propagandatradition sorgfältig inszenierten Tatsachenverdrehung auf: AnyDVD kopiert DVDs, und genau in diesem Segment boomen die Umsätze sowohl im Film- als auch Musikmarkt zumindest seit 2002:
IFPI: »DVD-Absatz boomt« ohne Ende;
BV Audiovisuelle Medien: »Videogesamtmarktumsatz seit 1999 verdoppelt« (Gesamtmarktumsatz in Deutschland 1999: 860 Mio. Euro; 2004: 1.747 Mio. Euro);
2004 wurden erstmals überhaupt mehr als 100 Millionen verkaufte Bildtonträger verzeichnet, 90 Prozent davon waren DVDs;
selbst die RIAA räumt mittlerweile ein sattes Wachstum für 2004 ein.
All diese geschieht ganz offensichtlich vollkommen unabhängig von der Verfügbarkeit zahlloser Umgehungsvorrichtungen; auch ignoriert die Musikindustrie in ihrer kreativen Statistik-Interpretation geflissentlich, welche Faktoren die »fetten Jahre« bis 1997 tatsächlich ermöglicht haben, beispielsweise
die Verfügbarkeit von standardisierten und nicht kopiergeschützten Audio-CDs,
die Migration der Plattensammlungen zahlloser Kunden von analogen LPs auf digitale CDs,
vergleichsweise wenige Casting- und Retortenbands mit charakterloser Recyclingmusik,
signifikant niedrigere CD-Preise,
die neuen Absatzmärkte in Osteuropa und auf dem Gebiet der ehemaligen UdSSR,
ein freundliches gesamtwirtschaftliches Umfeld mit vergleichsweise wenigen politischen und wirtschaftlichen Krisen usw.
Nur ein Narr kann heute noch glauben, dass
ein Wirtschaftsboom ewig anhalten müsse,
es einen Anspruch auf fette Gewinne, unabhängig vom wirtschaftlichen Umfeld und der Qualität der Produkte, gäbe,
es überhaupt grenzenloses Wachstum geben könne.
Einer ähnlich unlauteren Mogeltaktik bediente sich der BV Phono bereits zuvor, beispielsweise bei den seit einem halben Jahrzehnt gebetsmühlenartig wiederholten Aussagen zur angeblichen Illegalität von Allofmp3.com und Weblisten.com sowie im ausgesprochen unredlichen Zusammenwerfen von Urheber- und Leistungsschutzrechten bei der Lobby-Forderung nach Verdopplung der Dauer der Leistungsschutzrechte – die Urheberrechte laufen eben nie zu Lebzeiten des Urhebers ab, egal was die Medienlobby behauptet.
Die Blogosphäre beurteilt das Münchner Urteil entsprechend kritisch. Abaihmseins ( www.balow.de) sieht nicht die Presse-, sondern die Informationsfreiheit als Verlierer: »nicht die pressefreiheit ist der verlierer. vielmehr die informationsfreiheit«. Ähnlich beurteilt das Weblog Basquiat.de das Münchner Urteil als »Wahn der Rechtssprechenden« und »staatliches Handlangertum [...], um den aktuellen Wertewandel hin zu einer dauerüberwachten Kontroll- und Konsumgesellschaft voranzutreiben«. Jörg Kantel fasst im Schockwellenreiter prägnant zusammen: »Berichten ist gut, doch Linken ist böse [...]. Bleibt nur zu hoffen, daß Heise gegen dieses realitätsfremde Urteil Berufung einlegt«. Das IT-weblog schließt dagegen resigniert: »Das Internet und die Richter sowie die Gesetze der einzelnen Länder sind etwas, was nie zusammenfinden wird«. Glücklicherweise kann der Verbraucher wenigsten der Musikindistrie durch ein entschiedenes Verbraucherboykott deutlich machen, was er von ihrem Vorgehen hält...
Weitere Berichte:
www.heise.de (05.04.2005 13:27),
www.golem.de (05.04.2005 14:51),
www.urheberrecht.org (05.04.2005 16:43),
www.basquiat.de (05.04.2005 17:41),
www.balow.de (05.04.2005 20:51),
www.it-weblog.de (05.04.05 13:54),
www.netzwelt.de (05.04.2005 14:18),
www.schockwellenreiter.de (06.04.2005),
www.filesharing-news.de (05.04.2005 14:51),
news.antville.org (05.04.2005 16:06),
www.hifi-forum.de (05.04.05 19:48 ff.),
Nachdem die Kanzlei Waldorf den Heise-Verlag im Auftrag einiger Vertreter der Musikindustrie am 28. Januar 2005 abgemahnt und dieser die Abmahnung zurückgewiesen hatte, erwirkte die Münchner Anwaltskanzlei eine einstweilige Verfügung; das Landgericht München I entschied, dass es unzulässig sei, »den Bezug der Software 'AnyDVD' durch das Setzen eines Hyperlinks auf einen Internetauftritt der Herstellerfirma, auf dem diese Software zum Download angeboten wird, zu ermöglichen«.
In den übrigen Punkten folge das Gericht den Forderungen der Musikindustrie jedoch nicht: Die Antragsteller hätten, so berichtet Heise Online, zunächst ein generelles Verbot gefordert, »zu beschreiben, dass mit Hilfe einer bestimmten, namentlich und nach ihrer Bezugsquelle benannten Software bestimmte, namentlich benannte Kopierschutzsysteme umgangen werden können und/oder Werbung für den Verkauf von Mitteln von Kopierschutzsystemen zu betreiben durch die Wiedergabe von Werbeaussagen von Dritten, insbesondere den Hersteller solcher Umgehungsmittel«. Auch den Ausführungen der Musikindustrie, bei der Newsticker-Meldung handle es sich um »versteckte Werbung« oder gar eine »Anleitung und Hilfestellung für illegale Handlungen«, sei das Gericht nicht gefolgt. Die Kosten des Verfahrens seien gegeneinander aufgehoben worden, so dass jede Seite ihre eigenen Kosten tragen müsse.
Die Bewertung dieser vorläufigen Entscheidung ist ambivalent; die beiden beteiligten Parteien sehen sich beide als Sieger, Heise spricht von einem »wichtigen Teilerfolg«, während sich die Musikindustrie über die Annahme ihrer einstweilige Verfügung freut. Golem.de meldet, die Musikindustrie sei mit ihrem Ansinnen weitgehend vor Gericht gescheitert, während Filesharing-news.de dagegen keinen Sieger im Rechtsstreit zwischen Musikindustrie und dem Heise-Verlag ausmachen kann; Blogomat spricht von einem berechtigten »Salomonischen Urteil«, andere Blogs schimpfen dagegen über die Unklarheit des richterlichen Entscheids. Einige Blogs fragen daher auch, »wieso das Setzen eines Links auf das Ziel des Berichts nicht erlaubt sein soll« ( Egal), »wer einen link braucht, wenn aus dem Inhalt des Artikels alles Notwendige hervorgeht, daß google den Rest erledigt« und »warum seinerzeit Buch- und Zeitungsverleger nicht den Verkauf von Scannern und Kopierern haben gerichtlich unterbinden lassen«.
Das Urteil trägt also letztlich wenig zur Klärung der rechtlichen Bewertung von elektronischen Verweisen bei; diese Unzufriedenheit drückt sich letztlich wohl auch in den Äußerungen beider Streitparteien aus, die ankündigen, weitere Rechtsmittel nach Übermittlung der schriftlichen Urteilsbegründung prüfen zu wollen.
Weitere Berichte:
www.urheberrecht.org (07.03.2005 18:57),
www.dr-bahr.com (12.03.2005),
www.linksandlaw.de (14.3.2005),
futurezone.orf.at (07.03.2005),
www.lawblog.de (07.03.2005),
blog.moins.de (7.03.2005 21:16),
www.it-weblog.de (07.03.05 18:17).
Zahleiche weitere Blog-Einträge finden sich über BlogStats, einige Hintergrundinformationen wurden auch in der c't veröffentlicht ( Wie Abmahner die Kopierschutz-Klausel missbrauchen).
Seit über einem Jahr verärgert die Münchner Kanzlei Waldorf im Auftrag der Musikgiganten Sony BMG, Universal, Warner, Edel und EMI das deutschsprachige Internet mit Abmahnungen; abgemahnt wurden Hyperlinks in Foren, Gästebüchern und Link-Datenbanken, Fachbücher aus dem Francis-Verlag, Software-Programme und importierte Audio-CDs der Band Rammstein und noch so manches andere; betroffen waren überwiegend private Website-Betreiber, zahllose Teilnehmer an Ebay-Auktionen, aber zumindest auch ein Verlag – Heise – und ein öffentlich-rechtlicher Rundfunksender (SWR3) – die meisten Abgemahnten sind jedoch eher wehrlos: Es sind meistens mittellose Schüler, Studenten oder Arbeitslose. Bisher hielt sich Waldorf allerdings mit Gerichtsprozessen zurück und begnügte sich mit unterzeichneten Unterlassungserklärungen und dem Generieren möglichst hoher Abmahnkosten – eingeklagt wurden die »Gebühren« aber bisher nicht. Soweit also eine klassische FUD-Strategie, die Furcht, Ungewissheit und Zweifel verbreiten soll.
Nun scheint die Schonfrist vorbei zu sein und die Kanzlei beginnt – natürlich im Auftrag ihrer Mandanten – mit dem Abkassieren: Am 19. Mai 2005 wurde die erste Zahlungsklage zwecks »Erstattung von Anwaltskosten für die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen wegen der Verletzung von Urheberrechten« beim Amtsgericht München eingereicht. In dem betreffenden Fall geht es um eine Ebay-Auktion, bei der die angeblich illegale Software CloneCD »zur Umgehung der von den Klägerinnen zum Schutz ihrer Medien eingesetzten Kopierschutzmaßnahmen« angeboten wurde. Der Hersteller der Software, Slysoft, Inc., hatte jedoch bereits Ende September 2004 ein Gutachten von Rechtsanwalt Michael Wolf erstellen lassen, das zum wenig überraschenden Ergebnis kommt, die Software sei nicht illegal. Auch Rechtsanwalt Tobias Strömer vertritt die Sichweise, dass eine Software, die »Bit für Bit kopiert«, einen Kopierschutz nicht aushebele, sondern »allenfalls mitkopiert und so ignoriert«. Der Besitz von CloneCD ist derzeit in Deutschland nach Angaben der Wikipedia nicht verboten, und beispielsweise in der Schweiz kann CloneCD auch legal im Handel erworben werden; wäre CloneCD jedoch eine so genannte Umgehungsvorrichtung im Sinne des novellierten deutschen Urheberrechts, wäre zumindest der Verkauf in Deutschland unzulässig.
Es dürfte nun zu erwarten sein, dass die Kanzlei Waldorf auch in den anderen Fällen die Abmahngebühren einklagen wird – zumindest wenn Waldorf den Prozess gewönne und die Streitgegnerin mit ihrem Ebay-Fall nicht in Berufung ginge. Lukrativ dürfte die Serienabmahnerei für die Kanzlei Waldorf in jedem Fall sein: Derzeit schätzen Beobachter der Abmahnwelle, dass Waldorf bis Mitte 2005 mindestens 3.500 Privatpersonen abgemahnt haben soll. Die Abmahngebühren liegen meist im Bereich zwischen rund 1.000 und etwa 7.000 Euro; durchschnittlich dürften schätzungsweise etwa 3.000 Euro pro Fall deklariert worden sein. Sollten diese Schätzwerte tatsächlich korrekt sein, ginge es um recht beträchtliche Summen: Nach dieser Beispielkalkulation hätte Waldorf seit Beginn der Massenabmahnungswelle über zehn Millionen Euro kassiert – die Mandanten aus der Musikindustrie haben ja bereits die Gebühren für die Abmahntätigkeit der Kanzlei Waldorf bezahlt; die Waldorf-Anwälte klagen diese Gebühren nun im Auftrag der Musikindustrie-Mandanten ein.
Jedes der in allen Fällen der Waldorf-Abmahnwelle beteiligten sechs bis acht Unternehmen hätte dann möglicherweise bisher rund eine Million Euro allein dafür aufgebracht, Angst zu verbreiten und letztlich das Vermögen tausender Privatpersonen zu schädigen; bereits mit einem Bruchteil dieser Summen hätten die beteiligten Unternehmen wirkungsvoll Aufklärungsarbeit leisten können, wenn die Abmahnwelle tatsächlich der Durchsetzung von Urheberrechten gegolten hätte; angesichts der Art und Durchführung der Massenabmahnung könnte aber mittlerweile mit einiger Berechtigung angenommen werden, dass es doch nur – wie in allzu vielen anderen Serienabmahnungen ja auch – letztlich um das Abkassieren möglichst hoher Gebühren geht. Kein Wunder, wenn dann die Umsätze einer Industrie zurückgehen, die tausende ihrer Kunden derartig abzuzocken versucht und abertausende weiterer Kunden verängstigt und verunsichert.
Harte Fakten sind allerdings natürlich nicht bekannt, weder über die tatsächliche Anzahl der Abmahnungen, noch darüber, ob entsprechende Beträge auf der Basis der anwaltlichen Gebührenordnung tatsächlich zwischen der Musikindustrie und der Kanzlei Waldorf geflossen sind. Spekulationen seitens der Betroffenen sind allerdings vertretbar notwendig, zumal ausgerechnet die Waldorf-Anwälte als scheinbare Gesetzeshüter ja das gesamte Internet weiterhin im Unklaren darüber lassen, welche Programme, Datenbanken und Dokumentationen denn nun als illegal angesehen werden, oder wie weit die Reichweite der Unterlassungserklärungen auszulegen ist: Eine offizielle Blacklist existiert weiterhin nicht, und Fragen zu faktischen Hobby- und Berufsverboten werden von den Herren Hügel, Waldorf und Kollegen grundsätzlich nicht beantwortet. Wenn es sich nun »versehentlich« ergeben würde, dass hunderte Abgemahnte unwissentlich gegen ihre Unterlassungserklärungen verstießen, ließe sich dann »zufällig« erst richtig mit den dann anfallenden Vertragsstrafen abkassieren. Dann lägen die Einnahmen plötzlich auch nicht mehr im Bereich von läppischen zehn Millionen Euro, sondern potenziell eher im Bereich des Zehn- oder gar Hundertfachen. Das Credo gewisser Internet-Anwälte lautet wohl doch, und das hat man ja irgendwie schon immer geahnt: MAKE MONEY FAST!
Vorstoß zum Verbot der Privatkopie. Verbot Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V., also die Deutsche Landesgruppe der IFPI e.V., forderte in einer Pressemitteilung vom 2. November strengere Regelungen für Privatkopien; gefordert wird für den geplanten zweiten Korb der Urheberrechtsnovellierung, dass die Programme von Rundfunk und Internetradios nur noch zum zeitversetzten Hören gespeichert werden dürfen sollen. Gerd Gebhardt: »Damit die Musikwirtschaft auch in Zukunft in funktionsfähigen Märkten agiert, ist eine Kopiererlaubnis auf die wirklich privaten Interessen zu begrenzen«. Eine solche Gesetzesänderung würde das Mitschneiden von Hörfunk- oder Fernsehsendungen ebenso kriminalisieren wie das Aufzeichnen von Internetradiobeiträgen ( Pressemitteilung; Berichte bei Heise Online und Golem).
Keine Haftung für Hyperlinks. Heise Online berichtet von einem Urteil des Landgericht München I vom 7. Oktober 2004, nach dem »Anbieter von Link-Katalogen [...] nicht für fremde Links zu illegalen Aktfotos« haften (Az. 7 O 18165/03, Urteil, Bericht):
»Die Einträge Dritter könnten [...] durch Eintragung von Titel, Beschreibung, Kategorie und persönlichen Daten eingegeben werden, ohne dass eine redaktionelle Prüfung erfolge. Diese Einträge würden automatisch freigeschaltet und von der Suchmaschinensoftware angezeigt. Bei Betätigung der Suchmaschine und Ausgabe der Ergebnisse sei eine natürliche Person nicht beteiligt. Manuelle Links würden nicht gesetzt. Damit habe sich der Beklagte die verlinkte Seite auch nicht zu eigen gemacht.
Eine Überwachungspflicht treffe den Beklagten nicht. Eine Überwachung sei technisch auch gar. nicht möglich. Die Zahl der Internetdomains sei 'explodiert', was zur Notwendigkeit von Suchmaschinen geführt habe. Den Suchmaschinenbetreibern sei es jedoch. nicht zuzumuten, etwaige Unterlassungsansprüche zu prüfen und ggf. Eintragungen abzulehnen«.
Das LG München schloß sich damit der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Karlsruhe aus dem März 2004 an ( Urteil, Bericht) und widersprach in diesem Fall einer Interpretation von Hyperlinks als »Gefahrenquellen«, für die eine fortwährende »Internet-Verkehrssicherungspflicht« übernommen werden müsse (OLG München, Urteil vom 15. März 2002, Az. 21 U 1914/02; Zusammenfassung; allgemeine Übersicht Haftung für Links).
Der Jahreswechsel dient manchem als Anlaß, gute Vorsätze für das neue Jahr zu fassen; der eine möchte sich das Rauchen abgewöhnen, ein anderer seine Untergebenen freundlicher behandeln und vielleicht auch der eine oder andere Rechtsanwalt über das Berufsethos seines Standes nachdenken. Ich habe mir zum Jahreswechsel vorgenommen, mich dem Boykott von acht ausgewählten Vertretern der Musikindustrie anzuschließen. Die Gründe sind einfach:
Zum einen sind diese ausgewählten Vertreter moralisch verrottet – Sony BMG stiehlt Texte aus der Wikipedia, zu deren Urhebern ich und rund weitere 370 Autoren gehören.
Zum anderen terrorisieren mich eben diese ausgewählten Vertreter der Musikindustrie mit einer brutalen Abmahnung und unerfüllbaren Unterlassungsforderungen – gefordert wird eine pauschale Haftung für die Inhalte anderer Websites, zu denen über eine nicht näher definierte Anzahl von Hyperlinks eine Verbindung hergestellt werden kann.
Wenn die Wirtschaft beginnt, ihre Konsumenten zu piesacken, zu bevormunden und zu kriminalisieren, kann auch ich in meiner Funktion als Konsument darauf reagieren und meinen Medienkonsum gezielt dahingehend verändern, dass es den boykottieren Unternehmen weh tut.
Ein gezieltes Boykott einzelner Medienunternehmen muss nicht unbedingt mit persönlichen Einschränkungen verbunden sein; glücklicherweise haben Mediengiganten wie Bertelsmann von nicht ihr Endziel – das totale Medienmonopol – erreicht:
Für ein strategisches Medienkoykott sind einige Kenntnisse der Strukturen und Machtverhältnisse der globalisierten Medienkonzerne erforderlich, über die ich in den nächsten Wochen berichten werde; natürlich muß ein Boykott auch eine gewisse kritische Masse an Konsumwechslern erreichen. Zu meinem Vorgehen habe ich einige Überlegungen angestellt, die ich in meinem kleinen Boykottratgeber vorstelle. Jeder ist eingeladen, sich diesem positiven Boykott im Interesse eines freien Internets und einer freien Wirtschaft anzuschließen!
Ende Januar hatten Vetreter der Musikindustrie dem Heise-Verlag durch die Münchner Kanzlei Waldorf eine Abmahnung für eine Meldung zu dem SlySoft-Programm AnyDVD zukommen lassen; Heise widersprach der Abmahnung und verweigerte die Unterzeichung der geforderten Unterlassungserklärung; die Kanzlei Waldorf kündigte darauf eine Klage an, die dem Heise-Verlag jedoch auch knapp zwei Wochen später noch nicht zugestellt worden war. Softwarehersteller SlySoft mahnte nun seinerseits am 15. Februar 2004 den Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. über die Kanzlei Wolf ab.
Anlaß der Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung ist eine Presserklärung der IFPI, die unwahre Tatsachenbehauptungen enthalte; so sei die dort geäußerte Aussage, Heise ermögliche »dem vor dem deutschen Gesetzgeber in die Karibik geflüchteten Hersteller [...] die hier verbotene Verbreitung seiner illegalen Software...«, in mehrfacher Hinsicht unwahr. Nach Ansicht der Kanzlei Wolf stellten Aussagen wie »Flucht in die Karibik« oder »Hersteller illegaler Software« einen strafbaren rechtswidrigen Eingriff in den Gewerbebetrieb, eine kreditgefährdende Äußerung sowie einen unlauteren Wettbewerbsverstoß dar.
Slysoft verlangt nun von der IFPI mit dem Rechtsmittel der Abmahnung
die Unterlassung der Verbreitung dieser als unwahr betrachteten Aussagen,
die Entfernung der entsprechenden Behauptungen von der IFPI-Website sowie
den Widerruf in Form einer Pressemitteilung.
Ferner wird eine nicht näher bezifferte Forderung auf Schadenersatz angekündigt, die für wohltätige Zwecke gespendet werden solle.
Gegenüber Heise Online erklärte Ekkehard Kuhn, der Justiziar der IFPI, man sehe der Abmahnung »gelassen entgegen«. Angesichts der hinter der Musikindustrie stehenden Finanzmacht hat die IFPI wohl auch allen Anlaß zu einem entspannten Taktieren auf dem juristischen Parkett: Der Lobbyverband dürfte für die Abwehr einer solchen »Stänkerei« eines wirtschaftlichen »Zwergs« vermutlich unbegrenzte finanzielle Mittel zur Verfügung stellen. Andererseits zeigen andere Fälle, dass in Auseinandersetzungen von David gegen Goliath vor deutschen Gerichten nicht immer der Zwerg verlieren muß.
Nachdem die Münchner Kanzlei Waldorf über ein Jahr lang Betreiber kleinerer Websites und Schüler bei Ebay kostenpflichtig abgemahnt hatte, geht die Abmahnwelle nun in eine neue Runde: Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft e.V. lancierte am Freitag eine unfreundlichen Pressemeldung: »Auch die Pressefreiheit ist kein Freibrief: Anleitungen und Hilfestellungen für illegale Handlungen sind unzulässig und haben erst recht nichts mit seriöser Berichterstattung zu tun«, läßt sich Dr. Thorsten Braun, Syndikus der deutschen Phonoverbände, zitieren.
Anlaß der Abmahnung des renommierten Online-Nachrichtendienstes war eine Meldung im Heise-Newsticker vom 19. Januar 2005 zu dem SlySoft-Programm AnyDVD, dessen Nennung die Münchner Abmahnanwälte bereits mehrfach bei anderen Websitebetreibern abgemahnt hatten. Vor Gericht gelangten diese Fälle jedoch nie, zumal es seitens der Musikindustrie keine »Blacklist« mit als unzulässig angesehenen Programmen gibt. Doch auch das könnte sich nun ändern: Mit rund 105 Millionen Page Impressions (PI) pro Monat zählt Heise Online zu den erfolgreichsten deutschsprachigen Special-Interest-Websites (zum Vergleich: die deutschsprachige Wikipedia verzeichnete zuletzt 32 Millionen PIs pro Monat). Der Fall Musikindustrie ./. Heise hat also Vorbildcharakter und könnte mehr Rechtssicherheit schaffen.
Eine solche Berichterstattung sei »für die in ihren Rechten verletzten Musikunternehmen nicht hinnehmbar«, schäumt der Verbands-Pressesprecher Dr. Hartmut Spiesecke weiter. Was wir schon lange vermutet hatten, erhielt der Heise-Verlag nun im Klartext: Es geht der Musikindustrie-Lobby um eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit.
Diesen Maulkorb wollte sich Heise Online allerdings nicht anlegen lassen und wies daher die Abmahnung zurück: »Der Artikel enthält weder eine Anleitung noch Werbung, es wird im Gegenteil ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Nutzung dieser Software in Deutschland verboten ist. Einen Link auf die Webpräsenz des Herstellers zu setzen, ist in der Online-Berichterstattung eine Selbstverständlichkeit und angesichts der Tatsache, dass unsere Leserinnen und Leser Internetsuchmaschinen kennen und bedienen können, ohnehin belanglos« entgegnete Christian Persson, der Chefredakteur von Heise Online in einer Meldung zu der Abmahnung.
Es bleibt nun abzuwarten, wie die Auseinandersetzung zwischen einem der renommiertesten IT-Verlage der Bundesrepublik und den Bütteln der Musikindustrie verlaufen wird. Die anderen Netzmedien zeigen bereits große Aufmerksamkeit – nicht zuletzt wohl, weil diese Attacke gegen alle Online-Medien gerichtet ist:
www.golem.de/0501/35955.html.
www.intern.de/news/6395.html.
www.spiegel.de/netzwelt/politik/0,1518,339046,00.html.
derstandard.at/?id=1933090.
futurezone.orf.at/...261302&tmp=18968.
dimension2k.de/index.php/2005/01/28/newsflash.
www.netzeitung.de/internet/323296.html.
www.chip.de/forum/thread.html?bwthreadid=784741.
www.it-weblog.de/archives/001001.html.
magazine.housepool.com/...article&sid=504.
www.amiga-news.de/de/.../AN-2001-07-00035-DE.html.
www.filesharing-news.de/.../heisede-...-abgemahnt.
www.gamesagent.net/?site=detailnews&ID=6703.
www.notblogged.com/...beweis-fuer-hilflosigkeit.
www.computerbase.de/.../musikindustrie_heise.
www.verivox.de/news/ArticleDetails.asp?aid=6177&pm=1.
www.ph-studio.de/Article1346.html.
www.mediendenk.com/index.php?AID=0000001479.
www.pressebox.de/index.php?boxid=29915&sid=searchengine_sid.
www.nmz.de/kiz/...article&sid=8992.
flubber.twoday.net/20050129.
shortnews.stern.de/.../556851.
winfuture.de/news,18770.html.
www.nickles.de/.../537842563.html.
www.forum-inside.de/.../topic.cgi?forum=8&topic=1216.
www.computerbase.de/.../musikindustrie_heise.
blog.webmaster-homepage.de/item/727.
www.netzwelt.de/...musikindustrie-geht-gegen-heise-online.html.
www.hardtecs4u.com/...1107035026,21964,ht4u.php.
www.wintuning.net/...news&content=news/news&nid=894.
...und noch mehr Blogs: blogstats.de/index.php?url=Waldorf.
Nach dem Artikel bei Golem.de erhalte ich immer wieder Anfragen, welche Programme, Datenbanken oder Beschreibungen denn nun eigentlich illegal sein sollen. Ich kann das leider nicht beantworten, weil ich es nicht weiss; zum einen kenne ich mich mit der Materie zu wenig aus, zum anderen gibt es keine verbindlichen Listen mit unzulässigen »Umgehungsvorrichtungen«.
Als Hilfsmittel für andere Webmaster habe ich daher angefangen, eine Blacklist zusammenzustellen, die aber sicherlich unvollständig ist; sie basiert auf Zusammenstellungen aus der Wikipedia und Meldungen bei Abmahnwelle.de. Was als unzulässig angesehen wird, lässt sich derzeit nur rückwirkend der Abmahnaktivität der Kanzlei Waldorf entnehmen.
Weder die Kanzlei Waldorf noch deren Mandanten (BMG Records, Edel Records, EMI Music, Sony Music Entertainment, Universal Music und Warner Music Group u.a.) noch die Spitzenverbände der Musikwirtschaft (IFPI bzw. der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft) haben bisher Listen mit angeblich illegalen »Umgehungsvorrichtungen« oder gar entsprechende Rechtsgutachten über die Unzulässigkeit konkreter Programme vorgelegt. Wir – also letztlich alle Website-, Wiki- und Forenbetreiber – tappen daher alle im Dunkeln und können nur eine Bestandaufnahme machen, welches Rechtsumfeld die Kanzlei Waldorf im Auftrag ihrer Mandanten zu schaffen versucht.