Wilde & Beuger Rechtsanwälte

Am Montag treten entscheidende Änderungen im deutschen Urheberrecht in Kraft. Bei Urheberrechtsverletzungen im Internet sollen Rechteinhaber künftig einen direkten Auskunftsanspruch gegen Internet-Provider erhalten. Die Musikindustrie kann dann beispielsweise direkt bei T-Online anfragen, welche Person sich hinter einer bestimmten IP-Adresse verbirgt.

"Das neue Gesetz wird den Plattenfirmen nichts nützen", kommentiert der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke die Änderungen. Der neue Auskunftsanspruch gilt erst bei Vorliegen eines richterlichen Beschlusses und nur dann, wenn die Urheberrechtsverletzung ein gewerbliches Ausmaß erreicht hat. "Gerade das ist bei den Tauschbörsen aber normalerweise nicht der Fall. Hier findet der Tausch von Kinderzimmer zu Kinderzimmer statt", erklärt Solmecke, der über 2.000 Mandanten gegen die Rechteindustrie vertritt. "Nur in den wenigsten Fällen wird überhaupt ein gewerbliches Ausmaß gegeben sein".

Hinzu tritt die Schwierigkeit, einen richterlichen Beschluss zu erwirken, bevor die Verbindungsdaten von den Providern gelöscht wurden. Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung vorgehalten werden, dürfen nicht herausgegeben werden. Als weitere Hürde für die Rechteindustrie könnte sich die Gerichtskosten i.H.v. 200 Euro darstellen.  weiter »

Der Medienrat der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) hat jüngst eine Änderung seiner Fernsehsatzung beschlossen. Die Neuregelung sieht eine Lizenzpflicht für Internet-Fernseh-Angebote vor, die als Live-Stream verbreitet werden.

Die Unterscheidung, wann eine derartige Genehmigungspflicht besteht, wird von der BLM zweistufig getroffen: grundsätzliche Genehmigungspflichtigkeit besteht ab einem Volumen von 500 potentiell gleichzeitigen Zugriffen auf das Internet-TV-Angebot - eine Lizenz wird aber bei bis zu 10.000 Zugriffen und programminhaltlicher Bedenkenlosigkeit ohne weitere Voraussetzungen erteilt. Bei darüber hinausgehenden Zugriffsmöglichkeiten sieht die geänderte Fernsehsatzung ein Organisationsverfahren wie bei normalen Kabelprogrammen vor.

Neben Unklarheiten bezüglich der Frage, ob neben Live-Streams auch On-Demand-Inhalte erfasst werden und ob sich die BLM-Zuständigkeit nach dem Serverstandort oder dem Betreibersitz richtet, besteht Klärungsbedarf hinsichtlich der Behandlung von Internet-TV-Angeboten, die auf Seiten von Printmedien betrieben werden.  weiter »

Die in der Pro7 Sendung ›TV Total‹ von Moderator Stefan Raab gezeigten Filmausschnitte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Im konkreten Fall hatte Stefan Raab einen 20-sekündigen Ausschnitt zum Thema ›Spontan-Jodeln‹ aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks gezeigt. Die Verwertungsgesellschaft des Senders mahnte dieses Verhalten ab und forderte Lizenzgebühren in Höhe von 1.278,23 EUR. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschied.

"In der 23seitigen Entscheidung bringt der BGH vor allem zum Ausdruck, dass Stefan Raab sich nicht genügend mit dem Ausschnitt auseinandergesetzt, sondern ihn nahezu unkommentiert gesendet hat", erläutert Medienrechtsexperte Christian Solmecke aus der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger. "Aus diesem Grund konnte sich Raab weder auf das Recht zur freien Bearbeitung noch auf das Zitatrecht stützen. In den Kommentierungen des Moderators konnten die Richter keine komischen Elemente erkennen, die eine entsprechende Bearbeitung gerechtfertig hätten".  weiter »

Heute entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Konkret geht es um die Deckelung von Abmahngebühren und einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen.

"In der Praxis wird das neue Gesetz keine Auswirkungen haben", stellt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke fest. "Auskunft müssen Provider erst nach einem richterlichen Beschluss erteilen. Und der wird nur erlassen, wenn Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß stattgefunden haben. Gerade das ist bei den Tauschbörsen aber normalerweise nicht der Fall. Hier findet der Tausch von Kinderzimmer zu Kinderzimmer statt", erklärt Solmecke, der über 1000 Mandanten gegen die Rechteindustrie vertritt.

Daten, die im Rahmen der Vorratsdatenspeicherung gesichert wurden, müssen überhaupt nicht herausgegeben werden. Bis ein richterlicher Beschluss in der Welt ist, sind gespeicherte Daten ohnehin meist schon gelöscht worden. Weitere Hürden: Pro Auskunft muss die Rechteindustrie künftig 200,00 Euro Gerichtskosten berappen. Bei der Anzahl an derzeit verschickten Abmahnungen müsste die Musikindustrie erst einmal mehrere Millionen Euro zahlen, bevor Sie an die Adressen der Filesharer kommt. Bislang war die Auskunft für die Musikindustrie kostenlos. Zu allem Übel kündigen nun schon die ersten Staatsanwälte an, dass sie der Musikindustrie die Auskunftsermittlung über das Strafverfahren versagen wollen, sofern es einen zivilrechtlichen Anspruch gibt.  weiter »


Internetprovider dürfen auf Vorrat gespeicherte Daten nur noch bei Verdacht einer schweren Straftat an die Staatsanwaltschaft herausgeben. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor. Mit der Entscheidung wird ein wesentlicher Teil der gerade in Kraft getretenen Vorratsdatenspeicherung zunächst gestoppt.

Umstritten war bislang, ob die gespeicherten Verbindungsdaten dazu verwendet werden dürfen, um die Bestandsdaten - also die postalische Adresse eines Betroffenen - zu ermitteln. Dem hat das Verfassungsgericht mit der neuerlichen Entscheidung einen Riegel vorgeschoben und jegliche Verwendung der Daten untersagt.

"Damit dürfte die Abmahnwelle der Musikindustrie gegen deutsche Tauschbörsennutzer vorerst ein Ende haben", erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger. Der Jurist vertritt über 900 Betroffene in den Filesharing-Verfahren.  weiter »


Einen weitreichenden Beschluss hat am 20. Juli 2007 das Amtsgericht in Offenburg (Az. 4 Gs 442/07) getroffen. Wegen offensichtlicher Unverhältnismäßigkeit untersagte das Gericht die Rückverfolgung der IP-Adresse eines Tauschbörsennutzers. Die entsprechende Anfrage der Staatsanwaltschaft beim Provider sei unzulässig, da der Tausch urheberrechtlich geschützter Musikstücke der Bagatellkriminalität zuzuordnen sei. Die Entscheidung hat Auswirkung auf die 25.000 Strafanzeigen, die die Musikindustrie seit Januar gegen Tauschbörsennutzer erstattet hat.

Das Offenburger Gericht hat darüber hinaus entschieden, dass es sich bei den geforderten Adressdaten um Verbindungsdaten handelt, die nur über einen richterlichen Beschluss gem. § 100g StPO verlangt werden dürfen. Bislang hatten zahlreiche Provider die Daten unmittelbar auf Anfrage der Staatsanwaltschaften herausgegeben.

"Ohnehin hat die Musikindustrie derzeit schon Probleme, die Adressen der Filesharer herauszufinden", erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke aus der Kanzlei Wilde & Beuger. "Seit einem Beschluss des Landgerichts Darmstadt speichern viele Provider die Verbindungsdaten ihrer Flatrate-Kunden nicht mehr" Der Kölner Rechtsanwalt vertritt eine Vielzahl von Eltern und Jugendlichen gegen die Musikindustrie.  weiter »

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