Ablauf der Zahlungsfrist

Tags:

Im Schreiben vom 25. Oktober 2004 setzte die Kanzlei Waldorf eine Frist zur Begleichung der so genannten »Honorarrechnung« über EUR 3.980,00 nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem RVG-Vergütungsverzeichnis (VV), die sich folgendermaßen zusammensetzt:

1,3 Geschäftsgebühr gem. Nr. 2400 VV RVG (EUR 1.560,00)
[Anmerkung: Die Spannweite der Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV RVG liegt zwischen 0,5 und 2,5; »Eine Gebühr von mehr als 1,3 kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war«, vgl. Vergütungsverzeichnis zum RVG]
2,0 Erhöhungsgebühr gem. Nr. 1008 VV RVG (EUR 2.400,00)
[Anmerkung: »Auftraggeber sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen: Die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr erhöht sich für jede weitere Person um 0,3. [...] Mehrere Erhöhungen dürfen einen Gebührensatz von 2,0 nicht übersteigen«, vgl. Vergütungsverzeichnis zum RVG]
Post-/Telekomentgelte gem. Nr. 7002 VV RVG (EUR 20,00)
[Anmerkung: »Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen: 20 % der
Gebühren – höchstens 20,00 EUR«, vgl. Vergütungsverzeichnis zum RVG]

Die Kanzlei Waldorf hat die Spannweite der möglichen Abmahngebühren also in allen Rechnungspositionen maximal ausgereizt; auch dies dürfte ein weiteres Indiz für den Gebührenerzielungszweck der Serienabmahnungen darstellen. Der Drohbrief schließt zur weiteren Erhöhung des Druckes auf den Abgemahnten mit der Klausel: »Sollte die oben genannte Frist ergebnislos vertreichen, werden wir unseren Mandantschaften zu empfehlen haben, sämtliche bestehenden Ansprüche umgehend auf gerichtlichem Wege geltend zu machen«. Welche konkreten »Ansprüche« da überhaupt bestehen sollen, wird bewusst offen gelassen.

Diese Zahlungsfrist lief am 10. November ab. M.E. sind die Vorwürfe der Kanzlei Waldorf vollkommen gegenstandslos; ich legte daher Widerspruch gegen die Kostennote ein und übermittelte zur Begründung ein ausführliches Antwortschreiben und warte nun auf eine Antwort oder Klage.

Inhalt abgleichen